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Wie und Wo darf man als Radler fahren - Verkehrsrecht

Radwege nutzen: Pflicht oder Freiwilligkeit?

Die Nutzung von Radwegen ist gem. STVO dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Radweg in der Fahrtrichtung (also rechts) durch das bekannte blaue Schild (Zeichen 237, bzw. auch 240 und 241) gekennzeichnet ist. Ist ein solches Schild vorhanden, muss der Radler den Radweg nutzen (übrigens auch unabhängig vom Gewicht des Fahrrads)! Fehlt dieses eindeutige Schild, darf man wählen ob man auf dem Radweg oder der Fahrbahn fährt (Radwege mit freiwilliger Nutzung gem. § 2, Abs. 4, Satz 3 StVO). Hinweiszeichen auf dem Boden z. B. haben lediglich hinweisenden Charakter.

Also alles eindeutig? Nein!

Leider gibt es etliche Regelungen, welche eher verwirren, als Klarheit zu bringen. Nachfolgende einige Beispiele:

  • Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen jedoch nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist
  • Wenn einge Gruppe ab 16 Radlern (geschlossener Verband gem. § 27 StVO) gemeinsam unterwegs ist, darf diese die Fahrbahn auch bei Vorhandenseine eines eindeutig ausgeschilderten Radwegs nutzten und zudem sogar zu zweit nebeneinander fahren. Aber: gem. STVO gilt, dass Fahrradfahrer nur dann nebeneinander fahren dürfen, wenn der Verkehr dadurch nicht behintert wird. Man muss im Grund einzeln hintereinander fahren!
  • Nicht nutzen muss man den ausgeschilderten Radweg, wenn dieser eindeutig nicht nutzbar ist (blockiert, gesperrt durch Gegenstände, nicht befahrbar wegen Oberflächenschäden, Vereisung usw.). Man muss dann erst dann wieder auf diesen Radweg wechseln, wenn der Übergang und Nutzung gefahrlos möglich ist.
  • Wer mit dem Rad fährt, darf rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
  • Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Gehwege nutzen, Kinder bis vollendetem zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern auf Gehwegen fahren (sie müssen es aber nicht).
  • Fahrradfahren in Fußgängerzonen ist in der Regel nicht erlaubt, zumal im Normalfall das Verkehrszeichen für reine Fußgängerwege steht!

Weitere Spezialitäten

Verkehrszeichen 241 ist ein Schild mit blauem Kreis, in dem Links Fußgänger und rechts ein Fahrrad abgebildet sind, getrennt durch einen senkrechten weißen Strich. Das besagt: es handelt sich um einen getrennten Fuß- und Radweg. D. h. Fußgänger nutzen eine Seite, Radler die andere

Im Gegensatz dazu ist die Anordnung beim Zeichen 240 so, dass die Fußgänger oben sind, unten das Rad und in der Mitte ein waagerechter Strich. D. h: gemeinsamer Geh- und Radweg. Fußgänger und Radler dürfen diesen Weg gemeinsam nutzen, wobei gegenseitige Rücksichtnahme geboten ist (leider wird das in der Regel vor allem vom Radfahrer verlangt).

Hängt unter dem normalen Hinweiszeichen für Radwege ein Schild mit zwei entgegengesetzten Pfeilen, so deutet das auf einen Zweirichtungsradweg hin - sozusagen eine Fahrradstraße mit Gegenverkehr.

Fußgängerüberwege/Zebrastreifen

Als Radler darf man zwar grundsätzlich auf dem Rad den Fußgängerüberweg befahren. Allerdings muss ein Autofahrer dann nicht anhalten! Autos müssen nur anhalten, wenn ein Radler sein Rad über den Fußgängerüberweg schiebt!

Rechtsfahrpflicht (in Rechtsverkehrländern)

Als Radler muss man rechts fahren. Das gilt für den Radler wie für jeden anderen Verkehrsteilnehmer (Ausnahme natürlich Linksverkehrländer!). Aber, so wurde schon von Gerichten entschieden, darf man einen Abstand von 80 bis 100 Zentimetern zum Fahrbahnrad bzw. zu Autos halten. Das macht Sinn, denn kein Radler muss in offenen Türen fahren oder über Gullilöcher oder dergleichen donnern. So gesehen bedeutet das Rechtsfahrgebot für Radler nicht, wie gerne von Autofahrern angenommen, dass man immer direkt am äußersten rechten Rand fahren muss.

Helmpflicht - ja oder nein?

Grundsätzlich gilt in Deutschland keine Helmpflicht. Auch Versicherungen dürfen Zahlungen normalerweise nicht verweigern, wenn man als Radler keinen Helm getragen hat. Ungeachtet dessen macht das Tragen des Helms im eigenen Interesse immer Sinn. In wenigen Ländern gibt es sogar eine Helmpflicht.

Strafen

Als Radler nimmt man am Straßenverkehr teil und unterliegt bei Verstößen sehr wohl auch einer Bußgeldpflicht. Nachfolgend einige Beispiele, die durchaus teuer werden können:

  • Rote Ampel missachten: 45-120 Euro
  • Handynutzung auf dem Rad: 25 Euro
  • Fahren ohne Beleuchtung bei Dunkelheit: 10 Euro bis 35 Euro
  • Kind ohne extra Sitz mitnehmen: 5 Euro
  • Defekte Beleuchtung: 10-25 Euro
  • Gegen eine Einbahnstraße fahren: 15-30 Euro
  • Auf dem Gehweg oder in Fußgängerzonen fahren: ca. 20 Euro
  • Betrunken fahren: eventuell Führerscheinentzug bzw. Geldstrafe und/oder Punkte. Das gilt in jedem Fall bei einem Promillewert ab 1,6.

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